Anwaltverein Tübingen e.V.


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Satzung

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen § 1 - § 2

§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Vereinsjahr

II Mitgliedschaft § 3 - § 6

§ 3 Arten der Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen, Aufnahme
§ 5 Austritt
§ 6 Beitrag

III Vereinsorgane § 7 - § 15

§ 7 Organe
A. Vorstand
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Vorstandsgeschäfte
B. Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben
§ 11 Einberufung
§ 12 Durchführung
§ 13 Anwendung des BGB
§ 14 Kassenprüfer
C. Ausschlussausschuss
§ 15 Wahl

IV Auflösung des Vereins

§ 16 Beschluss, Verwendung des Vermögens

V Übergangsbestimmung

§ 17 Inkrafttreten


Satzung

des Anwaltsvereins für den Landgerichtsbezirk Tübingen e.V. vom 28.11.1990

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Anwaltsverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e.V.. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Landgerichtsbezirk Tübingen (Vereinsbezirk) zugelassenen Rechtsanwälte. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Tübingen eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 7400 Tübingen

(3) Zweck des Vereins ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk;

b) die Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;

c) die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§3

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§4

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt sein.

(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:

ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben.;
ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig sind;
nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen indes nicht erhoben.

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

(2) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Ausschuss von sechs Mitgliedern nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschuss muss zusammentreten, wenn der Vorstand oder zwei Ausschussmitglieder dies beantragen.

§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 15. Februar eines jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

III Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind:

A. Der Vorstand,

B. die Mitgliederversammlung,

C. der Ausschuss nach § 5 Abs. 2.

A. Vorstand

§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
dem Rechnungsführer,
dem ersten Beigeordneten,
dem zweiten Beigeordneten.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(2) Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(3) Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer seiner Amtszeit - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Rechnungsführer können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

B. Mitgliederversammlung

§ 10

(1) Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes,
Wahl des Kassenprüfers,
Wahl des Ausschusses nach § 5 Abs. 2,
Entlastung des Vorstandes,
Genehmigung des vom Rechnungsführer vorzulegenden Jahresabschlusses,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung,
Entscheidung über Satzungsänderungen,
Entscheidungen über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.
§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in den letzten drei Monaten des Jahres.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen oder der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben wird. Anträge auf Ergänzung des Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 12

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die übrige Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8 (1).

(2) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder, falls dieser verhindert ist, durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 13

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32-35 BGB Anwendung.

§ 14

Die Wahl des Kassenprüfers, der kein Vorstandsmitglied sein darf, erfolgt auf jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Mitgliedschaft des Kassenprüfers vor Ablauf der Amtsdauer, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

C. Ausschuss nach § 5 Abs. 2

§ 15

Die Wahl des Ausschusses erfolgt auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Ausschuss endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

IV Auflösung des Vereins

§ 16

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder umfassen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltsverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

V Übergangsbestimmung

§ 17

Diese Satzung tritt am Tage der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.




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